Satzung

Hinweis: Dies ist ein Arbeitsentwurf der Satzung mit Stand 26. August 2026 und nicht in Gänze von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

1. Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Bungerhof Delmenhorst e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Schülerhilfe, insbesondere zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Bungerhof in Delmenhorst.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Beschaffung und Finanzierung von Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Ausstattungsmitteln, soweit diese der pädagogischen Arbeit dienen;
    2. die Förderung schulischer Programme, Arbeitsgemeinschaften, Projekte, Veranstaltungen, Ausflüge und sonstiger Bildungsangebote;
    3. die Förderung von Angeboten in den Bereichen Kultur, Bewegung, Umweltbildung, Medienbildung, Prävention, Inklusion und sozialem Lernen;
    4. die Unterstützung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie weiteren am Schulleben Beteiligten, soweit dadurch die steuerbegünstigten Zwecke gefördert werden;
    5. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Zwecke, insbesondere zugunsten der Grundschule Bungerhof.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt, schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung mit fälligen Beiträgen im Rückstand bleibt.
  4. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist durch den Vorstand zu beschließen, zu begründen und dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend vereinsintern. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
  6. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Fällige Beitragspflichten bleiben bestehen.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt die Mitgliederversammlung; sie kann hierzu eine Beitragsordnung beschließen.
  2. Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der oder dem Vorsitzenden,
    2. der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
    5. der Kassenwartin oder dem Kassenwart sowie
    6. mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern des Lehrerkollegiums der Grundschule Bungerhof.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur wirksamen Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolgerin oder einen kommissarischen Nachfolger bestellen. Die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 bleibt unberührt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann Aufgaben durch Geschäftsordnung verteilen.
  6. Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit angemessener Frist in Textform einberufen. Sie können als Präsenz-, hybride oder virtuelle Sitzung stattfinden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder teilnehmen. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse können außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren innerhalb der vom einberufenden Vorstandsmitglied gesetzten Frist widerspricht. Für das Abstimmungsergebnis gilt Absatz 7 entsprechend.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Bei Beschlüssen in Textform sind Beschlusstext und Abstimmungsergebnis zu dokumentieren.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene angemessene Aufwendungen können erstattet werden. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben eine angemessene Vergütung beschließen.

      § 9 Mitgliederversammlung

      Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

      Der Vorstand entscheidet bei der Einberufung, ob die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung, als hybride Versammlung oder als virtuelle Versammlung stattfindet. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte ausüben können. Technische Zugangsdaten dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn geändert werden; eine Änderung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

      Anträge zur Tagesordnung sollen dem Vorstand spätestens sieben Tage vor der Versammlung in Textform zugehen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie mit dem wesentlichen Inhalt in der Einladung angekündigt wurden.

      Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen.

      § 10 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
        1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
        2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
        3. Entlastung des Vorstands,
        4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
        5. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,
        6. Festsetzung der Beiträge und Erlass einer Beitragsordnung,
        7. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse,
        8. Satzungsänderungen und
        9. Auflösung des Vereins.
      2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Juristische Personen und Personenvereinigungen üben ihr Stimmrecht durch eine in Textform benannte vertretungsberechtigte Person aus.
      3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
      4. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      5. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
      6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
      7. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss in Textform zustimmen.
      8. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für die Eintragung oder die Anerkennung der Steuerbegünstigung verlangen, sofern dadurch der Vereinszweck nicht wesentlich verändert wird. Die Mitglieder sind über solche Änderungen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

      § 11 Niederschriften

      1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens Ort beziehungsweise technische Form, Datum, Beginn und Ende, Namen der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person, Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Wortlaut der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
      2. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

      § 12 Rechnungsprüfung

      1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
      2. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.

      § 13 Auflösung und Vermögensbindung

      1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die Kassenwartin oder der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen oder Liquidatoren.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Schülerhilfe, insbesondere zugunsten der Grundschule Bungerhof, zu verwenden hat.

      § 14 Inkrafttreten

      1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am __________________ beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.